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Allgemeine Informationen zum Betreuungsgeld

Inhalt im Überblick

Betreuungsgeld kurz und knapp

Der Zweck des Betreuungsgeldes bestand darin, Familien finanziell zu unterstützen, die sich dafür entschieden, ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr zu Hause zu erziehen und zu betreuen, anstatt sie in eine Kita oder Kindertagespflegeeinrichtung zu geben. Es sollte den Eltern eine Option bieten, die individuellen Betreuungsbedürfnisse ihrer Kinder selbst zu gestalten.

Vor seiner Abschaffung in Deutschland war das bundesweite Betreuungsgeld wie folgt geregelt:

  • Eltern erhielten ab dem 15. Lebensmonat des Kindes bis zum Ende des 36. Lebensmonats monatlich 150 Euro Kinderbetreuungsgeld.

Das bundesweite Betreuungsgeld wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgeschafft:

  • Am 21. Juli 2015 erklärte das Bundesverfassungsgericht das bundesweite Betreuungsgeld für verfassungswidrig. Die Begründung lag unter anderem darin, dass die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld nicht beim Bund, sondern bei den Ländern liegt. Die Länder haben die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob sie ein Betreuungsgeld gewähren möchten oder nicht.

Nach dieser Entscheidung hatten die einzelnen Bundesländer die Möglichkeit, eigenständig über die Einführung oder Abschaffung eines Landeserziehungsgeldes zu entscheiden, um die Bedürfnisse von Familien in ihrer Region zu berücksichtigen.

Was ist das Betreuungsgeld

  1. Elterngeld und Betreuung im ersten Jahr: Viele Eltern teilen sich das erste Jahr nach der Geburt ihres Kindes, beziehen Elterngeld und verbringen die Zeit gemeinsam mit dem Kind zu Hause.
  2. Betreuungsgeld-Einführung: Im August 2013 wurde das Betreuungsgeld als Sozialleistung für Eltern eingeführt, die sich entschieden haben, ihre Kinder zu Hause zu betreuen, anstatt sie in die Kita zu schicken.
  3. Zielgruppe für Betreuungsgeld: Betreuungsgeld richtet sich an Eltern, die ihre Kinder unter drei Jahren zu Hause betreuen und erziehen, und die bewusst auf einen Kita-Platz verzichtet haben oder keinen erhalten konnten.
  4. Koalitionsvertrag und Einführung: Im Koalitionsvertrag zwischen FDP und CDU/CSU nach der Bundestagswahl 2009 wurde die Einführung eines Bundesbetreuungsgeldes vereinbart. Eltern sollten monatlich 150 Euro erhalten, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen.
  5. Einführung des Betreuungsgeldes: Das Betreuungsgeld wurde zum 1. August 2013 eingeführt, basierend auf § 16 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII, der die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie regelt.
  6. Kritik am Betreuungsgeld: Der Gesetzesentwurf für das Betreuungsgeld stieß auf Kritik. Einige befürchteten, dass es dazu führen könnte, dass sozial benachteiligte oder bildungsferne Familien sowie Migrantenfamilien ihre Kinder nicht in die Kindertagesstätten schicken würden.

Gib es das Betreuungsgeld noch, wenn nicht, wieso nicht?

  1. Verfassungswidrigkeit des Betreuungsgeldes: Am 21. Juli 2015 erklärte das Bundesverfassungsgericht das bundesweite Betreuungsgeld für verfassungswidrig. Dies geschah aufgrund der Einsicht, dass der Bund keine Zuständigkeit für die Regelung dieser Familienleistung hatte und diese ausschließlich den Ländern oblag.
  2. Klage und Entscheidung: Die Klage des Landes Hamburg führte zu der Überprüfung, ob das Betreuungsgeld mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass der Bund nicht über die Kompetenz zur Regelung der Familienleistung verfügte und diese alleinig den Ländern vorbehalten war.
  3. Bayern und das Landesbetreuungsgeld: Da die bayrische CSU sich für das Betreuungsgeld einsetzte, beschloss Bayern, das Betreuungsgeld auf Landesebene einzuführen und beizubehalten. Ab dem 1. Januar 2015 konnte das sogenannte Landesbetreuungsgeld in Bayern beantragt werden.
  4. Ablösung durch bayrisches Familiengeld: Zum 1. September 2018 wurde das Landesbetreuungsgeld in Bayern durch das bayrische Familiengeld ersetzt.

Höhe des Betreuungsgeldes

  1. Anfangsbetrag des Betreuungsgeldes: Als das Betreuungsgeld eingeführt wurde, betrug die ursprüngliche monatliche Leistung 100 Euro.
  2. Erhöhung auf 150 Euro: Später wurde die Leistung auf 150 Euro pro Monat angehoben.
  3. Zusätzlicher Bonus für Bildungssparen: Zusätzlich zum Betreuungsgeld zahlte der Staat einen monatlichen Bonus von 15 Euro, wenn das Betreuungsgeld von den Eltern für die Ausbildung des Kindes angespart oder für die Altersvorsorge des Kindes angelegt wurde.
  4. Bildungssparen als Intention der Bundesregierung: Die Bundesregierung befürwortete die Idee des sogenannten „Bildungssparens“. Dies bedeutet, dass das Betreuungsgeld nicht direkt in bar ausgezahlt wird, sondern gespart wird. Die Familien sollten nur die zusätzlichen 15 Euro als Barzahlung erhalten. Dies sollte sicherstellen, dass das Geld später für die Bildung der Kinder genutzt wird.
  5. Nicht umgesetzte Gesetzesänderung: Es wird erwähnt, dass die Idee des Bildungssparens nie in ein Gesetz umgesetzt wurde.

Wann gibt es das Landeserziehungsgeld und das Betreuungsgeld?

Der Begriff „Landeserziehungsgeld“ wird in den Bundesländern Bayern, Sachsen und Thüringen verwendet, um die entsprechende Leistung für die häusliche Erziehung von Kindern zu benennen.

  1. Landeserziehungsgeld: Das Betreuungsgeld auf Landesebene wird in den Bundesländern Bayern und Sachsen als „Landeserziehungsgeld“ bezeichnet.
  2. Anwendung nach dem Elterngeld: Das Landeserziehungsgeld wird in diesen Ländern an Eltern ausgezahlt, die sich dazu entscheiden, ihre Kinder zu Hause zu erziehen, nachdem sie das Elterngeld bezogen haben.
  3. Keine Anrechnung auf Bürgergeld: Das Betreuungsgeld oder Landeserziehungsgeld wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
  4. Unterschiedliche Regelungen: Die Voraussetzungen und Höhe des Landeserziehungsgeldes können in den beiden Bundesländern unterschiedlich sein.

Die Informationen verdeutlichen, dass es auf Landesebene in Bayern, Sachsen und Thüringen spezifische Regelungen für das Betreuungsgeld bzw. Landeserziehungsgeld gibt, die je nach Bundesland variieren können.

Landeserziehungsgeld in Bayern

  • Erstes Kind: Eltern erhielten in Bayern beim ersten Kind eine monatliche Zahlung von bis zu 150 Euro Betreuungsgeld. Dies wurde für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt.
  • Zweites Kind: Beim zweiten Kind wurde die monatliche Zahlung auf bis zu 200 Euro erhöht. Diese höhere Leistung wurde für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgezahlt.
  • Drittes Kind und weitere Kinder: Ab dem dritten Kind erhielten Eltern in Bayern eine monatliche Zahlung von 300 Euro. Diese Summe wurde ebenfalls für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.

Wichtig:
Der Antragsteller muss vor Leistungsbeginn mindestens 12 Monate lang in Bayern gewohnt haben.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf maximal 30 Stunden betragen.
Die jährliche Einkommensgrenze für den Bezug des Betreuungsgeldes beträgt 22.000 Euro für Alleinstehende und 25.000 Euro für zusammenlebende Eltern.
Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.140 Euro.
Diese Voraussetzungen verdeutlichen, dass der Bezug des Betreuungsgeldes in Bayern an bestimmte Wohn-, Einkommens- und Arbeitsbedingungen geknüpft ist, um sicherzustellen, dass die Leistung denjenigen zugutekommt, die sich aktiv für die häusliche Erziehung ihrer Kinder entscheiden.

  • Höhere Einkommensgrenzen ab 2017: Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2017 geboren wurden, galten höhere Einkommensgrenzen für den Bezug des Betreuungsgeldes: 31.000 Euro für Alleinstehende und 34.000 Euro für Ehepaare und Lebenspartner. Für jedes weitere Kind erhöhten sich die Einkommensgrenzen um 4.440 Euro.
  • Ablösung durch bayrisches Familiengeld: Ab dem 1. September 2018 wurde das Landeserziehungsgeld durch das bayrische Familiengeld ersetzt. Für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr erhalten Eltern nun 250 Euro pro Monat. Ab dem dritten Kind steigt die Leistung auf 300 Euro pro Monat.
  • Unabhängig vom Einkommen oder Erwerbstätigkeit: Anders als beim Landeserziehungsgeld wird das bayrische Familiengeld unabhängig vom Einkommen oder der Erwerbstätigkeit der Eltern gezahlt.
  • Besuch einer Krippe: Eltern können auch berechtigt sein, das bayrische Familiengeld zu erhalten, wenn das Kind eine Krippe besucht. Die Leistung ist somit nicht an die Betreuungssituation gebunden.

Diese Entwicklung verdeutlicht, wie sich die Unterstützungsleistungen für Familien in Bayern im Laufe der Zeit verändert haben, um verschiedene Bedürfnisse und Situationen zu berücksichtigen.

Landeserziehungsgeld in Sachsen

  • Beginn des Betreuungsgelds: Das Betreuungsgeld in Sachsen wird ab dem zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes gewährt. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind nicht in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte oder in Tagespflege untergebracht ist. Der Antragsteller darf nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten.
  • Einkommensgrenzen: Für Geburten bis zum 31. Dezember 2014 galt eine Einkommensgrenze von 14.100 Euro für Alleinerziehende und 17.100 Euro für Eltern. Für jedes weitere Kind erhöhte sich die Einkommensgrenze um 3.140 Euro. Ab dem 1. Januar 2015 gibt es keine Einkommensgrenze mehr für das Betreuungsgeld.
  • Anspruch im zweiten Lebensjahr: Im zweiten Lebensjahr sieht der Anspruch wie folgt aus:
    1. Kind: fünf Monate lang 150 Euro
  • Anspruch im dritten Lebensjahr: Im dritten Lebensjahr sieht der Anspruch wie folgt aus:
    1. Kind: neun Monate lang 150 Euro
  • Voraussetzung im dritten Lebensjahr: Um Betreuungsgeld im dritten Lebensjahr zu erhalten, darf das Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat keinen Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch genommen haben.

Diese Informationen verdeutlichen die Bedingungen und Ansprüche für den Bezug des Betreuungsgeldes in Sachsen, insbesondere in Bezug auf das Alter des Kindes, die Betreuungssituation und die Einkommensgrenzen.

Landeserziehungsgeld in Thüringen

  • Abschaffung in Thüringen: Das Betreuungsgeld wurde in Thüringen abgeschafft und steht nicht mehr zur Verfügung.
  • Ursprüngliche Anspruchsdauer: Ursprünglich konnte das Betreuungsgeld in Thüringen für insgesamt zwölf Monate pro Kind in Anspruch genommen werden.
  • Höhe des Betreuungsgeldes:
    • Erstes Kind: Monatlich 150 Euro
    • Zweites Kind: Monatlich 200 Euro
    • Drittes Kind: Monatlich 250 Euro
    • Ab dem vierten Kind: Monatlich 300 Euro

Diese Informationen verdeutlichen, wie das Betreuungsgeld in Thüringen gestaltet war und dass es mittlerweile nicht mehr gewährt wird. Die Höhe variierte je nach Anzahl der Kinder und sollte Eltern finanziell unterstützen, wenn sie sich für die häusliche Erziehung ihrer Kinder entscheiden.

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