Menü Schließen

Was ist der Erziehung.- bzw. Betreuungsfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag ist vielen ein Begriff. Aber was hat es mit dem Betreuungsfreibetrag beziehungsweise Erziehungsfreibetrag auf sich?
Kurz und knapp ist sagen, dass der Kinderfreibetrag kein Betrag ist, aber dazu mehr auf unseren Seiten Kinderfreibetrag.
Der Betreuungsfreibetrag oder auch Erziehungsfreibetrag genannt, im offiziellen Sprachgebrauch auch Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) genannt, sorgt wie der Kinderfreibetrag um eine Senkung der Steuerlast. Hier finden wir den Unterschied zum Kindergeld wieder, welches einem Elternteil ausbezahlt wird. Der Betreuungsfreibetrag oder Erziehungsfreibetrag kann beiden Elternteilen zustehen uns an beide ausbezahlt werden.

Welche Voraussetzungen gibt es für den BEA-Freibetrag?

Die Frage ist schnelle beantwortet, hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Bezug vom Kindergeld. Hier findet Ihr unsere Aufstellung Anspruch auf Kindergeld diesbezüglich. Auch hier entscheidet das Finanzamt ähnlich wie beim Kinderfreibetrag nach dem Prinzip der Günstigerprüfung.  Das Finanzamt prüft dann im Rahmen der Günstigerprüfung, ob der Freibetrag steuerlich vorteilhafter als das Kindergeld ist. Das Finanzamt entscheidet immer für die bessere Variante für den Steuerpflichtigen.

Wie hoch ist der Betreuungs- beziehungsweise Erziehungsfreibetrag?

Ab dem 1. Januar 2021 stieg der Freibetrag von 1.320 Euro auf 1.464 Euro an. Der Betrag gilt pro Elternteil, bei Eltern mit einer Zusammenveranlagung ist die Höhe des Betrages ab dem 1. Januar 2021 bei 2.928 Euro.
Anders als beim Kinderfreibetrag, welcher eine jährliche Erhöhung hatte, wurde der Betreuungs-Erziehungsfreibetrag seit dem Jahr 2010 in 2021 erstmalig von 2.640 Euro auf 2.928 Euro (Eltern, die zusammen veranlagen) erhöht.

Ist ein Übertrag des Betreuungsfreibetrages möglich?

Eine Übertragung des Freibetrages ist möglich, dieses z.B. auf die Stiefeltern, Erziehungsberechtigte oder aber auch Großeltern. Auch wie oben schon aufgeführt ist eine Teilung auf beide Elternpaar möglich, dies auch bei Trennung der Paare. Sollte das Kind regelmäßig von dem anderen Elternteil betreut werden, so ist ein Anspruch auf den kompletten Freibetrag auf ein Elternteil nicht möglich. Auch wenn das Kind nur an einer Adresse gemeldet ist, trotzdem besteht für beide Eltern der Anspruch auf den Freibetrag.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner