Kinderfreibetrag – Freibetrag für Kinder bei der Einkommensteuer
Eng miteinander gekoppelt ist das Kindergeld sowie der Kinderfreibetrag. Dies ist eine staatliche Unterstützung für Familien, dieser soll den Grundbedarf der Kinder decken. Zu beachten ist, dass entweder das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gewährt wird, beides zusammen ist nicht möglich. Ein ausgezahltes Kindergeld wird zunächst als eine Vorauszahlung angesehen.
Wo ist der Kinderfreibetrag zu beantragen?
Eine Beantragung des Kinderfreibetrages beim Finanzamt ist nicht nötig.
Allein die Anlage Kind muss bei der Steuererklärung dem Finanzamt vorliegen. Das Finanzamt prüft dann im Rahmen der Günstigerprüfung, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag steuerpflichtig vorteilhafter ist.
Im Jahr 2022 wurden keine Änderungen an der Höhe des Kinderfreibetrages vorgenommen, entschieden wurde aber, dies im laufenden Jahr rückwirkend anzuheben.
Der Kinderfreibetrag stieg daher im Jahr 2022 von 2.730 Euro auf 2.810 Euro pro Elternteil.
Was ist der Unterschied zwischen Kindergeld sowie des Kinderfreibetrages?
Um Euch dies etwas zu vereinfachen, haben wir beider Begriffe mal unter die Lupe genommen.
Kinderfreibetrag
Kurz und knapp ist zu sagen, dass der Kinderfreibetrag kein Betrag ist, der wie das Kindergeld ausgezahlt wird. Der Kinderfreibetrag wird als ein Freibetrag angesehen, welcher vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich bei der Berechnung der Einkommensteuer (Steuererklärung) steuermindernd auswirkt.
Der Freibetrag kann am Jahresende als Vorausleistung angesehen werden, dies betrachtet auf die monatlichen Kindergeldzahlungen.
Gleichstellend ist der Grundfreibetrag wie bei Erwachsenen, die Grundfreibeträge sollen das Existenzminimum sicherstellen.
Somit ist abschließend zu sagen, dass der Kinderfreibetrag den Grundbedarf des Kindes nach § 32 Abs. 6 EStG decken soll.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?
Im Jahr 2022 beträgt/betrug der Kinderfreibetrag 5.620 Euro, der Erziehungsfreibetrag 2.928 Euro, zusammen eine Entlastung von 8.548 Euro.
Im Jahr 2023 steigt der Kinderfreibetrag voraussichtlich auf 5.760 Euro, der Erziehungsfreibetrag bleibt derzeit bei 2.928 Euro, und somit eine Entlastung von 8.688 Euro.
Zum Kinderfreibetrag steht Eltern der »Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf« zu, kurz Erziehungsfreibetrag, weitere Informationen diesbezüglich findet Ihr hier.
Jedem Elternteil steht grundsätzlich ein halber Kinderfreibetrag zu, dieser ist 0,5 und anders als beim Kindergeld, wo nur ein Elternteil die Leistung ausbezahlt bekommt. Üblich ist aber, dass ein Elternteil den vollen Kinderfreibetrag über die elektronische Lohnsteuerkarte in Anspruch nimmt.
Kindergeld
Wie schon auf unserer Seite „Rund ums Kindergeld“ zu lesen ist, die das Kindergeld ein Betrag, welches Ihr als Eltern überwiesen bekommt. Ein Anspruch auf das Kindergeld entsteht in dem Monat, indem Euer Kind das Licht der Welt erblickt. Die Höhe des Kindergeldes erfahrt Ihr auf unseren Seiten unter Höhe des Kindergeldes.
Ab dem 01.01.2023 wird das Kindergeld, basierend auf dem Dritten Entlastungspakets der Ampel-Koalition, angehoben. Das Kindergeld muss nicht versteuert werden.
Wer hat Anspruch auf den Kinderfreibetrag?
Ab dem Geburtsmonat des Kindes entsteht der Anspruch auf den Kinderfreibetrag, dieser hat so lange Gültigkeit, wie auch der Anspruch auf Kindergeld besteht, alle Informationen uns mehr findet Ihr hier.
Allgemein gilt:
- bis zum 18. Lebensjahr
- bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet
- auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert ist und außerstande, sich selbst zu unterhalten