Kinderzuschlag: Anspruch, Dauer und Höhe
Was bedeutet Kinderzuschlag, wer Anspruch darauf, wie lange ist der Anspruch gültig, in welcher Höher wird dieser ausgezahlt.
Aktuell:
Gut zu wissen: Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp für die Familie reicht, erhalten ab dem 1. Januar 2024 mehr Unterstützung durch den Kinderzuschlag (KiZ): Der mögliche Höchstbetrag steigt dann auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind, bislang waren es 250 Euro.
Bedeutung des Kinderzuschlages
Sollte das Einkommen nicht für die ganze Familie reichen, dann können Eltern bzw. Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag (auch unter: Kindergeldzuschlag bekannt) erhalten.
Wie sind die Voraussetzungen für Kinderzuschlag
– Euer Kind lebt mit in Euren Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
– Ihr erhaltet Kindergeld, oder vergleichbare Leistungen, für Euer Kind.
– Das Familien-Bruttoeinkommen beträgt mindestens 900 Euro (Paare), beziehungsweise 600 Euro bei Alleinerziehende Elternteile.
– Ihr hättet durch die Zahlung von Kinderzuschlag und oder Wohngeld genügend Geld, um für den Unterhalt der Familie aufzukommen
Ihr habt Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, diese werden sodann bei der Beantragung geprüft.
Erhaltet Ihr Kinderzuschlag, dann müsst Ihr dies der zuständigen Familienkasse mitteilen, da diese über die Veränderung der persönlichen Verhältnisse informiert werden müssen.
Höhe und Auszahlung des Kinderzuschlags
Die Berechnung für den Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln errechnet.
Ihr erhaltet höchstens 292 Euro pro Kind pro Monat.
Solltet Ihr mehrere Kinder haben, dann wird dies als Gesamtbetrag ausgezahlt.
Die Überweisung erfolgt an die Person, an die auch das Kindergeld ausgezahlt wird.
Der Kinderzuschlag und das Kindergeld werden am selben Tag ausgezahlt, die aktuellen Termine dazu findet Ihr unter Auszahlungstermine nach Endnummern für das Jahr 2024 auf Elternpedia.de.
Dauer der Auszahlung des Kinderzuschlages
Die Bewilligung des Kinderzuschlages beträgt 6 Monate. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, muss ein neuer Antrag auf Kinderzuschuss gestellt werden.
Habe ich Anspruch auf Kinderzuschlag?
Solltet Ihr Euch nicht sicher sein, ob Ihr Anspruch auf den Kinderzuschlag habt, dann könnt Ihr dies prüfen, hierzu gibt es einen Link, welcher von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellt wurde.
Wo kann der Antrag auf Kinderzuschlag gestellt werden?
Der Kinderzuschlag kann bei der jeweiligen Familienkasse beantragt werden, eine Liste der Familienkassen pro Bundesland findet Ihr hier.
Weiterhin stellen wir Euch hier von der Bundesagentur für Arbeit folgende Broschüren zur Verfügung:
Merkblatt Kinderzuschlag
Allg. Hinweis zum Kinderzuschlag
Link zum Antrag
Welches Vermögen wird zur Berechnung angerechnet?
Euer Vermögen wird nur dann geprüft, wenn es erheblich ist.
Ein erhebliches Vermögen liegt ab folgenden Beträgen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vor:
– 2 Personen: 90.000 Euro
– 3 Personen: 120.000 Euro
– Erhöhung um 30.000 Euro je weiteres Kind.
Hier wird das Vermögen von Euch sowie von Euren Partner angerechnet, dies ist dann egal, ob sich das Vermögen im Inland oder im Ausland befindet. Zeitpunkt der Bemessung ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag gestellt wurde.
Zum Vermögen zählen unter anderem verwendbare Vermögensgegenstände, wie:
– Bargeld
– Bank- und Sparguthaben
– Wertpapiere
– Bausparguthaben
– Aktien und Fondsanteile
– Forderungen
– bewegliches Vermögen (zum Beispiel Hausrat, Kunstgegenstände)
– Haus- und Grundeigentum sowie sonstige Rechte an Grundstücken (zum Beispiel eine Hypothek)
Was zählt nicht zum Vermögen:
– eine selbst genutzte Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) von angemessener Größe
– Ein angemessenes Auto oder Motorrad für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Weitere Themen rund ums Kindergeld findet Ihr hier.